Begriff “KoKonsum” für alle frei verwendbar – Marke erfolgreich gelöscht!

Als mir auf dem Startup Weekend Stuttgart 2012 mir der Kunstbegriff “KoKonsum” eingefallen war, wurde mir auch klar, dass ich zusammen mit Michael Aechtler, der damals an der Verleihplattfrom “LeihDirWas” arbeitete, diesen Blog ins Leben rufen musste. Die damalige Begeisterung für das Thema Sharing Economy war insbesondere durch mein Mitwirken beim Aufbau der P2P-Carsharing-Plattform Autonetzer.de begründet. Es fehlte bislang ein deutscher Begriff für diesen Trend. KoKonsum.org sollte darüberhinaus (war und ist es auch heute noch) eine unabhängige Quelle rund um das Thema “Teilen statt Besitzen” im deutschsprachigen Raum werden. Von 2013 bis 2015 wurde dann auch durch ein engagiertes Team aus Meinungsführern regelmäßig aus der Szene berichtet. Mittlerweile wird diese Webseite nicht mehr gepflegt da sie vom deutschsprachigen OuiShare-Magazin abgelöst wurde. Mit über 33.000 Google-Ergebnissen sowie Verwendung des Begriffs in einigen Fachbüchern fehlt zwar noch der Eintrag im Duden, aber die Benutzung des Begriffs ist in deutschen Fachkreisen nicht mehr unbekannt.

Damals habe ich zwar an einer Markeneintragung nachgedacht aber das würde die Möglichkeit, diesen Begriff (ein Terminus Techikus wie ich nun gelernt habe) als möglicher Standardbegriff für die Beschreibung von Sharing Economy auf Deutsch zu etablieren, verhindern. Dies würde auch dem “Sinn des Teilens” von Natur aus wiedersprechen, wenn der Begriff mit einem Markenschutz belegt wäre. Ich ging außerdem davon aus, dass sich so eine Wortzusammensetzung von “kollaborativer” und “Konsum” sich nie schützen ließe. Doch 2015 staunten wir nicht schlecht, als wir (sehr spät) gemerkt haben, dass sich ein pfiffiger Unternehmer das Wort für seine Plattform für die Vermittlung von Gegenständen schützen hat lassen. Dieses dreiste Vorgehen wird übrigens regelmäßig praktiziert – so kam mir zu Ohren, dass man in München den aufkommenden Begriff “Maker” schützen wollte – dieser beschreibt die neue “Do-it-Yourself-Kultur”. Mir wurde dann anwaltlich empfohlen, entweder einen Antrag zur Löschung der Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (kurz DPMA) zu stellen oder mich mit dem Markenanmelder zu arrangieren und eine Art Erlaubnis für die (rückwirkende) Nutzung des Begriffs einzuholen – dies hätte aber den Kern der Intension verfehlt.

Nach zwei Stellungnahmen (den Löschungsantrag habe ich im Februar 2016 gestellt) sowie Gegendarstellungen des Markenanmelder konnte sich das DPMA nach Monaten zu einer erfreulichen Entscheidung ringen: Die Marke KoKonsum wurde Anfang 2017 gelöscht und der Begriff ist nicht schützbar – ein voller Erfolg also! Daher darf sich der Begriff KoKonsum (oder Ko-Konsum) frei entfalten und von Jedem als Terminus für Sharing Economy / Collaborative Cosumption) uneingeschränkt verwendet werden. 

Zu Danken habe ich vor allem Dr. Carsten Ulbricht von der Kanzlei Barsch Rechsanwälte, welcher mich bei der Sache fachlich untersützte. Das Carsten der richtige Mann für diesen Fall war stand aufrund seiner vieljährigen Erfahrung rund um das Recht im digitalen Zeitalter außer Frage – er blogt regelmäßig unter rechtzweinull.de – lesenswert!

 

Für Alle, die es genauer wissen wollen, hier ein Auszug der damaligen Argumentation der Kanzlei Barsch (Verweise zu Anlagen wurden abgändert):

“… Daher steht der Begriff „KoKonsum“ als in den betroffenen Verkehrskreisen gängige, allgemein verständliche Abkürzung für „kollaborartiven Konsum“ (in englisch auch collaborative consumption). Dabei wird „Ko“ in gängiger Form wie bei den allgemein verwandten Begriffen Koedukation, Kofinanzierung oder Kokreation verwendet. Wie eine Recherche im Internet zeigt, wurde der Begriff „KoKonsum“ in beschreibender Form auch schon lange vor der Anmeldung der streitgegenständlichen Marke verwendet in einer Vielzahl von Internetbeiträgen von den angesprochenen Verkehrskreisen verwendet. In der Anlage finden sich unter anderem Internetlinks auf wissenschaftliche Studien und Artikel zum Thema „Kokonsum“ wie

Auf Grundlage der in der Anlage aufgeführten Texte kann nicht mehr ernsthaft in Frage gestellt werden, dass der Begriff „Kokonsum“ von den angesprochenen Verkehrskreisen als rein beschreibender und insoweit freizuhaltender Begriff verwendet und verstanden wird.

Konsum steht dabei sprachlich für Verbrauch, Verzehr, Genuss bzw. auch im Bereich der Wirtschaft für Konsumption. „Ko“ steht dabei als Präfix für gemeinsam bzw. miteinander. (vgl. Online-Duden Munzinger, Online/Duden-Deutsches Universalwörterbuch, 8., überarbeitete und erweiterte Auflage, Berlin 2015).

Der Begriff „KoKonsum“ ist damit ohne weiteres aus sich selbst heraus als allgemein verständlicher und vielfach verwendeter Begriff nicht eintragungsfähig.

Die angesprochenen Verkehrskreise werden der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit im Bezug auf die von der Anmeldung umfassten Dienstleistungen insofern lediglich einen Hinweis auf einen gemeinsamen bzw. kollaborativen Konsum entnehmen. Eine derart beschreibende Marke werden die angesprochenen Verkehrskreise nicht als betriebskennzeichnendes, individualisierendes Merkmal eines bestimmten Anbieters auffassen.

An solchen unmittelbar beschreibenden Angabe besteht zudem ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber zur beschreibenden Verwendung im inländischen Geschäftsverkehr. Zeichen und Angaben, die für die von der Anmeldung erfassten Dienstleistungen im Verkehr hinsichtlich der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung etc. oder hinsichtlich sonstiger Merkmale unmittelbar beschreiben und an denen ein tatsächlich feststellbares, aktuelles Freihaltebedürfnis besteht, sind von der Eintragung ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), weil die Mitbewerber nicht durch Monopolrechte daran gehindert werden dürfen, derartige Angaben auf beliebige Art, insbesondere auch in werbemäßiger Form, zu verwenden.

Darüber hinaus fehlt der angemeldeten Marke auch die erforderliche Unterscheidungskraft
(§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Da die angemeldete Marke von beachtlichen inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres in ihrem beschreibenden Sinn verstanden wird, ist sie nicht geeignet, die von der Anmeldung erfassten Dienstleistung bezüglich ihrer Herkunft aus einem Unternehmen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die hier angesprochenen Verkehrskreise werden die Dienstleistung die mit der Marke gekennzeichnet sind, nicht einem bestimmten Unternehmen zuordnen. Sie ist daher von der Eintragung ausgeschlossen.

Dies trifft auch auf geläufige fremdsprachliche Begriffe einer Welthandelssprache zu. Den Mitbewerbern muss es unbenommen bleiben, im Zusammenhang mit Im- und Export auf die Eigenschaften ihrer Erzeugnisse oder Dienstleistungen in dieser Sprache hinweisen zu können…”

Der Staat soll´s (nicht) richten

Gastbeitrag von Dr. Ricco Deutscher, Pactas GmbH

Nach den Streiks der Taxifahrer in London und vielen Städten Europas, wird Kritik an Diensten wie AirBnB, Uber oder Lyft laut. Diese Services ermöglichen es, Dienste günstiger zu erwerben, indem man etwa anstatt eines Taxis mit einer Privatperson mitfährt oder anstatt eines Hotels eine Privatwohnung für eine Nacht mietet. Der Trend zur Shareconomy bewegt immer mehr Privatleute dazu, Geschäfte mit ihrem Hab und Gut zu machen – indem sie es teilen.

Dabei wird der Einfluss auf die Wirtschaft negativ bewertet und die Forderung nach gesetzlichen Regulierungen laut. So schreibt die Süddeutsche Zeitung: “Hotel-Lobbyisten versuchen, die Städte dazu zu bringen, Kurzzeit-Untermieten zu verbieten – mit teilweisem Erfolg. Taxigesellschaften kämpfen mit ähnlichen Mitteln gegen Uber und die anderen Taxi-Alternativen – in manchen Städten ebenfalls mit Erfolg.“ und weißt zurecht auf fehlende Regulierungen hin. Denn im Grunde sind Privatpersonen, die ihr Hab und Gut entgeltlich verleihen, nichts anderes als Kleinunternehmer – nur dass die wenigsten sich dementsprechend verhalten, sprich Steuern zahlen und anderen unternehmerischen Regulierungen unterstehen.

Unternehmen verpassen Chancen

Die bittere Pille müssen dabei Unternehmen schlucken, denen als Folge Kunden weg fallen. Denn Herr Müller leiht sich nicht mehr einen Bohrer für Betrag x im Baumarkt, sondern schaut erst mal, bei welchem – womöglich Nachbar – es günstiger ist. Der wirtschaftliche Schaden, der daraus entsteht, kann enorm werden, hört man nun von Kritikern.

Allerdings sollten Unternehmen an der Stelle nicht jammern und auf protektionistische Staatshilfe hoffen, sondern sich besser den neuen Märkten anpassen. Denn es handelt sich hier um neue Marktgegebenheiten, die der Staat nicht behindern, sondern fördern und in einem gewissen Rahmen regulieren sollte. Unternehmer sollten darüber nachdenken, ob sie ihr Geschäftsmodell nicht anpassen müssen, wenn der Markt sich aufgrund von Innovation nachhaltig ändert. Protektionismus war jedenfalls nie eine langfristige Lösung.

Passende Geschäftsmodelle

Viele Unternehmen machen bereits vor, wie sich aus dem Trend zum Teilen Profit schlagen lässt: Carsharing-Angebote ersetzen in den Großstädten immer mehr das eigene Auto. Services wie Spotify oder Napster verdrängen schon längst den Kauf von Musik-CDs oder iTunes-Titel und Software wird nicht mehr gekauft, sondern als Service in Anspruch genommen (SaaS). Der Kunstgriff liegt dabei darin, Geschäftsmodelle so zu gestalten, dass digitale ebenso wie physische Güter zeitlich limitiert und leistungsabhängig vergeben werden. Dieses sogenannten Subscription Modell stellt eine große Chance für Unternehmen dar, wenn Unternehmer offen für diese Veränderung sind.

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Über Pactas

Die Pactas GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main ist Software- und Dienstleistungsanbieter für automatisierte Abo-Abrechnungen. Das Angebot ist speziell auf die Abo-basierten Geschäftsmodelle von Software-, SaaS- und Hosting-Anbietern, eCommerce-Unternehmen sowie Anbietern von digitalem Content zugeschnitten. Abo-Services zeichnen sich durch wiederkehrende Abrechnungen mit unterschiedlichen Preismodellen und verbrauchsabhängigen Zusatzleistungen aus, wofür herkömmliche CRM- und ERP-Systeme nicht geeignet sind. Pactas Flaggschiff-Lösung Pactas.Itero ist eine Cloud-basierte benutzerfreundliche Recurring Billing und Subscription Management Plattform, die speziell auf die vielfältigen Anforderungen der Abonnenten-Abrechnung mit wiederkehrenden Zahlungen zugeschnitten ist. Mit Pactas.Itero lassen sich Abonnements und Mitgliedschaften zentral von überall verwalten und abrechnen, Zahlungen verfolgen und komplexe Preismodelle abbilden. Die Pactas GmbH wurde im März 2012 von Dr. Ricco Deutscher gegründet und ist Mitglied im Verband der deutschen Internetwirtschaft eco und EuroCloud.

International Collaboration Day – #iCollDay

iCollDay

Am 17. Juli 2014 ist wieder International Collaboration Day.

Wir freuen uns auf den nächsten #iCollDay. Weltweit werden an diesem Tag in vielen Co-Working-Spaces Veranstaltungen stattfinden und das Thema kollaboratives Arbeiten und die kollaborative Wirtschaft diskutiert. Zu finden sind die Events auf der Meetup-Seite. Dort kann man sich auch direkt anmelden!

Von Skill-Sharing Börsen über kollaborative Frühstücke bis hin zu Fachvorträgen wird für jeden Geschmack etwas dabei sein. Gerade für “Neulinge” in der Szene und Interessierte ist das eine gute Möglichkeit einen ersten Einblick zu bekommen. Warum teilen so viele? Wie läuft der Alltag in einem Co-Working-Space ab?

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Und für die “alten Hasen” ein Aufruf: Jeder, der gerne selbst eine Veranstaltung organisieren möchte, ist herzlich dazu eingeladen. Eine kurze Beschreibung wie das geht, findet sich auf der iCollDay.com-Seite.

Heißer Sommer: OuiShare Summit & Sharing Week im Juni in Berlin

ouishare summit

Wie alles halbe Jahr kommen auch Anfang Juni wieder über 100 OuiShare Connectors, Unterstützer und Stakeholder der kollaborativen Wirtschaft zusammen um sich beim OuiShare Summit zu treffen. Nach Paris, Rom, Barcelona und Brüssel kommt die internationale Gemeinschaft für den 5. Summit nach Berlin. KoKonsum.org ist natürlich mit dabei! Weiterlesen »