Begriff “KoKonsum” für alle frei verwendbar – Marke erfolgreich gelöscht!

Als mir auf dem Startup Weekend Stuttgart 2012 mir der Kunstbegriff “KoKonsum” eingefallen war, wurde mir auch klar, dass ich zusammen mit Michael Aechtler, der damals an der Verleihplattfrom “LeihDirWas” arbeitete, diesen Blog ins Leben rufen musste. Die damalige Begeisterung für das Thema Sharing Economy war insbesondere durch mein Mitwirken beim Aufbau der P2P-Carsharing-Plattform Autonetzer.de begründet. Es fehlte bislang ein deutscher Begriff für diesen Trend. KoKonsum.org sollte darüberhinaus (war und ist es auch heute noch) eine unabhängige Quelle rund um das Thema “Teilen statt Besitzen” im deutschsprachigen Raum werden. Von 2013 bis 2015 wurde dann auch durch ein engagiertes Team aus Meinungsführern regelmäßig aus der Szene berichtet. Mittlerweile wird diese Webseite nicht mehr gepflegt da sie vom deutschsprachigen OuiShare-Magazin abgelöst wurde. Mit über 33.000 Google-Ergebnissen sowie Verwendung des Begriffs in einigen Fachbüchern fehlt zwar noch der Eintrag im Duden, aber die Benutzung des Begriffs ist in deutschen Fachkreisen nicht mehr unbekannt.

Damals habe ich zwar an einer Markeneintragung nachgedacht aber das würde die Möglichkeit, diesen Begriff (ein Terminus Techikus wie ich nun gelernt habe) als möglicher Standardbegriff für die Beschreibung von Sharing Economy auf Deutsch zu etablieren, verhindern. Dies würde auch dem “Sinn des Teilens” von Natur aus wiedersprechen, wenn der Begriff mit einem Markenschutz belegt wäre. Ich ging außerdem davon aus, dass sich so eine Wortzusammensetzung von “kollaborativer” und “Konsum” sich nie schützen ließe. Doch 2015 staunten wir nicht schlecht, als wir (sehr spät) gemerkt haben, dass sich ein pfiffiger Unternehmer das Wort für seine Plattform für die Vermittlung von Gegenständen schützen hat lassen. Dieses dreiste Vorgehen wird übrigens regelmäßig praktiziert – so kam mir zu Ohren, dass man in München den aufkommenden Begriff “Maker” schützen wollte – dieser beschreibt die neue “Do-it-Yourself-Kultur”. Mir wurde dann anwaltlich empfohlen, entweder einen Antrag zur Löschung der Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (kurz DPMA) zu stellen oder mich mit dem Markenanmelder zu arrangieren und eine Art Erlaubnis für die (rückwirkende) Nutzung des Begriffs einzuholen – dies hätte aber den Kern der Intension verfehlt.

Nach zwei Stellungnahmen (den Löschungsantrag habe ich im Februar 2016 gestellt) sowie Gegendarstellungen des Markenanmelder konnte sich das DPMA nach Monaten zu einer erfreulichen Entscheidung ringen: Die Marke KoKonsum wurde Anfang 2017 gelöscht und der Begriff ist nicht schützbar – ein voller Erfolg also! Daher darf sich der Begriff KoKonsum (oder Ko-Konsum) frei entfalten und von Jedem als Terminus für Sharing Economy / Collaborative Cosumption) uneingeschränkt verwendet werden. 

Zu Danken habe ich vor allem Dr. Carsten Ulbricht von der Kanzlei Barsch Rechsanwälte, welcher mich bei der Sache fachlich untersützte. Das Carsten der richtige Mann für diesen Fall war stand aufrund seiner vieljährigen Erfahrung rund um das Recht im digitalen Zeitalter außer Frage – er blogt regelmäßig unter rechtzweinull.de – lesenswert!

 

Für Alle, die es genauer wissen wollen, hier ein Auszug der damaligen Argumentation der Kanzlei Barsch (Verweise zu Anlagen wurden abgändert):

“… Daher steht der Begriff „KoKonsum“ als in den betroffenen Verkehrskreisen gängige, allgemein verständliche Abkürzung für „kollaborartiven Konsum“ (in englisch auch collaborative consumption). Dabei wird „Ko“ in gängiger Form wie bei den allgemein verwandten Begriffen Koedukation, Kofinanzierung oder Kokreation verwendet. Wie eine Recherche im Internet zeigt, wurde der Begriff „KoKonsum“ in beschreibender Form auch schon lange vor der Anmeldung der streitgegenständlichen Marke verwendet in einer Vielzahl von Internetbeiträgen von den angesprochenen Verkehrskreisen verwendet. In der Anlage finden sich unter anderem Internetlinks auf wissenschaftliche Studien und Artikel zum Thema „Kokonsum“ wie

Auf Grundlage der in der Anlage aufgeführten Texte kann nicht mehr ernsthaft in Frage gestellt werden, dass der Begriff „Kokonsum“ von den angesprochenen Verkehrskreisen als rein beschreibender und insoweit freizuhaltender Begriff verwendet und verstanden wird.

Konsum steht dabei sprachlich für Verbrauch, Verzehr, Genuss bzw. auch im Bereich der Wirtschaft für Konsumption. „Ko“ steht dabei als Präfix für gemeinsam bzw. miteinander. (vgl. Online-Duden Munzinger, Online/Duden-Deutsches Universalwörterbuch, 8., überarbeitete und erweiterte Auflage, Berlin 2015).

Der Begriff „KoKonsum“ ist damit ohne weiteres aus sich selbst heraus als allgemein verständlicher und vielfach verwendeter Begriff nicht eintragungsfähig.

Die angesprochenen Verkehrskreise werden der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit im Bezug auf die von der Anmeldung umfassten Dienstleistungen insofern lediglich einen Hinweis auf einen gemeinsamen bzw. kollaborativen Konsum entnehmen. Eine derart beschreibende Marke werden die angesprochenen Verkehrskreise nicht als betriebskennzeichnendes, individualisierendes Merkmal eines bestimmten Anbieters auffassen.

An solchen unmittelbar beschreibenden Angabe besteht zudem ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber zur beschreibenden Verwendung im inländischen Geschäftsverkehr. Zeichen und Angaben, die für die von der Anmeldung erfassten Dienstleistungen im Verkehr hinsichtlich der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung etc. oder hinsichtlich sonstiger Merkmale unmittelbar beschreiben und an denen ein tatsächlich feststellbares, aktuelles Freihaltebedürfnis besteht, sind von der Eintragung ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), weil die Mitbewerber nicht durch Monopolrechte daran gehindert werden dürfen, derartige Angaben auf beliebige Art, insbesondere auch in werbemäßiger Form, zu verwenden.

Darüber hinaus fehlt der angemeldeten Marke auch die erforderliche Unterscheidungskraft
(§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Da die angemeldete Marke von beachtlichen inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres in ihrem beschreibenden Sinn verstanden wird, ist sie nicht geeignet, die von der Anmeldung erfassten Dienstleistung bezüglich ihrer Herkunft aus einem Unternehmen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die hier angesprochenen Verkehrskreise werden die Dienstleistung die mit der Marke gekennzeichnet sind, nicht einem bestimmten Unternehmen zuordnen. Sie ist daher von der Eintragung ausgeschlossen.

Dies trifft auch auf geläufige fremdsprachliche Begriffe einer Welthandelssprache zu. Den Mitbewerbern muss es unbenommen bleiben, im Zusammenhang mit Im- und Export auf die Eigenschaften ihrer Erzeugnisse oder Dienstleistungen in dieser Sprache hinweisen zu können…”

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